Doris Wagner Öffentliche Verbotsschilder in Deutschland. Versuch einer Typologie In this presentation, public prohibition signs in Germany are classified according to the linguistic means deployed in them. First, the criteria for the definition of prohibition are set: signs with prohibitive lexemes and a temporal and/or spatial limitation are considered as nuclear prohibitions. !en the prohibition text is defined as a miniature text. !e investigation itself deals with the questions of who prohibits whom from doing what and in what manner. By way of these questions, the most frequent data occurring in the prohibitions are filtered out. 1. Vorbemerkung In diesem Beitrag werden deutsche Verbotsschilder im öffentlichen Raum be- trachtet und es wird versucht, sie aufgrund der benutzten sprachliche n Mittel zu typologisieren. Zunächst wird der Begriff Verbot definiert und danach geprü#, ob das Verbot als Kurztext bezeichnet werden kann und welche Kriterien dafür verantwortlich sind. Anhand verschiedener Beispiele werden anschließend die häufigsten Verbotstypen erläutert. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Er- gebnisse rundet den Beitrag ab. Laut Neubacher (2013: 29) enthält allein die Straßenverkehrsordnung in Deutschland ca. 640 amtliche Hinweiszeichen und es kommen ständig neue hinzu. Viele andere öffentliche und private Schilder verbieten z. B. das Spielen auf Rasenflächen, den Zutritt zum Privatgelände oder das Betreten eines Pfades. Vor diesem Hintergrund dachte ich bei der Vorbereitung dieses Beitrags, dass es doch ganz einfach sein müsste, ein Untersuchungskorpus zusammenstellen zu können, mit dem sich die Untersuchungsfragen beantworten ließen. Ganz so einfach war es dann nicht, denn zunächst muss definiert werden, was überhaupt ein Verbot ist. 2. Das Verbot Verbote haben bei ihrer Übertretung meistens rechtliche Folgen und daher war es naheliegend, zunächst ein juristisches Wörterbuch für eine Definition zu Rate zu ziehen. Bei Weber (2004: 1390) steht zwar, was verboten ist und welche Folgen Verbote haben, aber eine Definition für das Verbot als solches 124 Doris Wagner findet sich weder in diesem noch in anderen Rechtswörterbüchern. Bei Kauf- mann/Hassemer/Neumann (2011: 322), die Strukturunterschiede zwischen Verboten und Geboten betrachten, erfährt man lediglich eine vage formulierte Unterscheidung zwischen Verboten und Geboten. Eine Definition findet sich auch hier nicht:1 Ein Gebot muss in irgendeiner Weise terminiert sein, mit einer Frist für die Erfüllung versehen; andernfalls lässt sich kein Verstoß dagegen festhalten […]. Ein Verbot dage- gen kann zeitlos formuliert sein;2 die grundlegenden Verbote im Strafrecht, Zivilrecht und öffentlichen Recht sind es auch. Verbote wie die im vorangehenden Zitat genannten gehören laut Busse (2000: 673) zu den „Textsorten des Rechtsvollzugs und der Rechtsdurchsetzung“ und werden von Institutionen wie Gericht, Staatsanwaltscha# oder Verwaltungs- behörde produziert und richten sich an nicht-institutionelle Adressaten. Bei Verbotsschildern handelt es sich definitiv nicht um solche Verbote. Für meine Untersuchung habe ich schließlich die wenig ergiebigen Rechtsquellen verlassen und im DUW (2011: 1869) für Verbot die Definition „Befehl, Anordnung, etwas Bestimmtes zu unterlassen“ gefunden. Diese recht allgemein gehaltene Definition führte zunächst dazu, dass ich auch solche Phänomene als Verbote betrachtete, die streng genommen gar keine sind. Ein Schild vor dem Supermarkt oder einer Metzgerei mit der Aufschri# „Wir müssen leider draußen bleiben“, versehen mit der Abbildung eines Hundes, sieht aus wie ein Verbot. Laut Definition im DUW (2011: 673) handelt es sich jedoch um ein Gebot, d. h. eine „von einer höheren Instanz ausgehende Willenskundgebung in schri#licher oder mündlicher Form, die den Charakter eines Befehls oder einer Anweisung hat.“ Auch ein Schild mit der Aufschri# „Bitte nicht rauchen!“ ist kein Verbot, sondern eine Aufforderung, also eine „mit Nachdruck vorgebrachte Bitte“ (DUW 2011: 196). 1 Dies hängt damit zusammen, dass in der juristischen Sprache typischerweise Wörter aus der Allgemeinsprache als Termini benutzt werden. Präzise Definitionen finden sich in der Rechtssprache selten. Vgl. dazu Clauss (1974, 21–38) und besonders den Sammelband Bhatia/Engberg/Gotti/Heller (2005). In diesem Sammelband geht es ge- nerell um die Vagheit der juristischen Sprache. 2 Dies gilt nicht, wie später erläutert wird, für Verbotsschilder. Sie sind zumindest lokal und/oder temporal gebunden, zuweilen auch an einen bestimmten Personenkreis. Bei Verboten, die zeitlos formuliert sind, handelt es sich um Verbote wie „Töten ver- boten!“, die allgemein gültig sind – unabhängig von Zeit und Raum. Vgl. dazu Kauf- mann/Hassemer/Neumann (2011: 324), die speziell das Tötungsverbot und seine Ausnahmen erläutern. Öffentliche Verbotsschilder in Deutschland 125 Nicht alles, was nach Verbot aussieht, ist also ein Verbot. Die bisher genannten Beispiele können unter den Begriff Direktive subsumiert werden. Bei Direktiva handelt es sich generell um „von einer übergeordneten Stelle gegebene Weisun- gen, Richtlinien oder Verhaltensmaßregeln“ (DUW 2011: 424). Um etwas Licht in dieses Definitionsgestrüpp zu bringen und eine brauchbare Grundlage für die Untersuchung zu haben, habe ich selbst definiert, welche Bedingungen ein Text erfüllen muss, um als Verbot betrachtet zu werden. Als Verbote betrachte ich a) nur solche Aufschri#en, die die Verbotslexeme verbieten oder untersagen enthalten bzw. die Verben gestatten oder erlauben in negierter Form. Diese Verben bilden den Kern der Verbote. b) Die betrachteten Verbote müssen sich im öffentlichen Raum befinden, d. h. sie müssen „öffentlichen Charakter“ (Engel 1988: 144) haben und sich an die Allgemeinheit richten. c) Die Verbotstexte müssen auf Schildern aufgebracht sein, weil hier Verbots- schilder betrachtet werden und nicht Verbote per se. Diese Definition erfasst nur einen sehr kleinen Teil von Direktiva. Ich bezeichne diese Verbote als Kernverbote, da die unter a) aufgelisteten Verben den Kern der Verbote bilden. Solche Verbote sind explizit und deklarativ. Anstelle von Gebot und Aufforderung geht es mir also um Kernverbote wie das folgende: Abb. 1: Kernverbot. 126 Doris Wagner Bevor die entsprechenden Verbotsschilder näher betrachtet werden, werden die Kriterien des Verbotsschildes als Kurztext diskutiert. 3. Das Verbotsschild als Kurztext Laut Nikula (1993: 181f.) lässt sich ein Kurztext sowohl quantitativ als auch qua- litativ definieren. Ihm zufolge kann ein Text in Bezug auf die Zahl der verwen- deten Zeichen quantitativ kurz sein, wenn man ihn im Verhältnis zu anderen Texten betrachtet. Qualitativ kurz dagegen ist ein Text, der in Form und Inhalt asymmetrisch aufgebaut ist. Nikula nennt dies „Komprimierung“ (ebd.) und meint damit, dass die Form kurz, der Inhalt hingegen lang ist. Die Verbotstexte, die hier untersucht werden, können als quantitativ kurz eingestu# werden.3 Allerdings handelt es sich um einen äußeren Zwang4 zur Kürze. Auch Engel (1988: 144) konstatiert, dass v. a. „die Knappheit des zur Ver- fügung stehenden Raumes die Kürze der Texte bedingt“. Der äußere Zwang zur Kürze entsteht in diesem Fall dadurch, dass Verbotsschilder in der Hauptsache im Verkehr zu finden sind (ebd.). Häufig müssen sie im Vorbeifahren – etwa mit dem Auto oder dem Fahrrad – gelesen und inhaltlich erfasst werden. Lediglich für Fußgänger sind auch längere Texte erfassbar. Als Kurztexte können jedoch nur Schilder mit verschri#etem Verbot betrach- tet werden.5 Reine Zeichen- und Symbolschilder fallen aus dieser Definition heraus, weil es sich nicht um Texte handelt.6 Texte zu Zeichen oder Symbolen 3 Hausendorf (2009: 1) spricht von „Kleintexten“ in Bezug auf Größe, Komplexi- tät, Funktionalität, Gestaltung und Anspruch und attribuiert diese (ebd., 8) als „klein(räumig)“, „einfach“, „praktisch“ und „formelha#“. Literarische Texte lässt er in seiner Betrachtung außen vor. 4 Nikula (1993: 182) subsumiert unter diese Kategorie solche Texte wie Zeitungskom- mentare, Werbetexte und Telegrammtexte. 5 Engel (2009: 72) bemerkt, dass Hinweise auf Schildern jedoch, unabhängig davon, welche konkrete Form sie aufweisen, allgemein verständlich seien. 6 Anders ist es bei solchen Schildern, bei denen das Verbot durch eine Abbildung illust- riert wird. Sie gehören zu dem bereits definierten Untersuchungsgegenstand. Schwie- riger ist die Zuordnung von Schildern, bei denen ein Teil des Verbots verschri#et, ein anderer Teil illustriert wurde. Diese Vorgehensweise findet man häufig bei tabuisier- ten !emen (z. B. Hundekot). So kann ein Schild, das darauf hinweist, dass Hunde nicht ihr Geschä# auf dem Rasen verrichten dürfen, eine entsprechende Abbildung enthalten (Hund beim Verrichten seines Geschä#es) in Verbindung mit dem Text- fragment „verboten“. Solche Kombinationsschilder wurden aus dieser Untersuchung ausgeklammert. Öffentliche Verbotsschilder in Deutschland 127 entstehen ja erst bei der Betrachtung durch einen Rezipienten in dessen Kopf. Da diese Texte je nach Rezipient völlig unterschiedlich versprachlicht werden können, entziehen sie sich einer näheren Betrachtung. 4. Allgemeine und sprachliche Kennzeichen von Verbotsschildern Der knapp bemessene Raum bei Verbotsschildern zwingt – wie schon bemerkt – zur Kürze. Das Erreichen von Kürze wiederum zwingt zum Weglassen von Un- wichtigem. Bei Verbotsschildern sind dies redundante sprachliche Elemente wie Artikel und Hilfsverben, aber auch „Weichmacher“ wie das Adverb leider. Diese Praxis wird auch bei Werbeslogans und Zeitungsüberschri#en ange- wandt, um Prägnanz und Schlagkrä#igkeit zu erzeugen. Bei Verbotsschildern führt sie hingegen dazu, dass diese häufig brüsk wirken,7 wie das folgende Beispiel demonstriert: „Betreten verboten!“ statt „[Das] Betreten [ist] [leider] verboten!“ Verbotsschilder beziehen sich immer auf eine bestimmte Zeit und/oder einen bestimmten Ort, zuweilen auch auf einen bestimmten Personenkreis. Sie haben eine Steuerungsfunktion, die in dem Moment außer Kra# gesetzt ist, wenn ein Verbotsschild an einem Ort oder zu in einer Zeit präsentiert wird, für die es nicht gedacht ist. Das Schild „Betreten der Baustelle verboten!“ verliert z. B. in dem Moment seine Funktion, in dem der Neubau fertig gestellt und seiner Be- stimmung übergeben ist oder wenn es an der Zimmertür eines Jugendlichen im Haus seiner Eltern hängt.8 Deklarative Kurztexte auf Verbotsschildern sind also hochgradig kontextualisiert. 5. Wer verbietet wem etwas? Grundsätzlich können staatliche Behörden, private Unternehmen und sogar Pri- vatleute etwas verbieten, wenn sie ihren eigenen Rechtsanspruch wahren wollen und dieser durch Zuwiderhandeln verletzt würde. Verbotsschilder richten sich an alle Personen, die ein Verbotsschild lesen. Es bewahrt sie vor der unwissentlichen Verletzung des Rechts eines anderen. Der Sender geht selbstverständlich davon aus, dass das Verbot befolgt wird. Andernfalls kann dies für den Verbotsübertretenden 7 Laut Engel (1988: 144) wirken Verbotsschilder schon allein aufgrund ihrer Kürze brüsk. 8 Vgl. auch Hausendorf (2009: 5f.), der die Funktionslosigkeit praktischer Texte bei ihrer Deplatzierung demonstriert. 128 Doris Wagner rechtliche Konsequenzen haben. Allerdings lässt sich je nach Art des Verbotes der Adressatenbereich einschränken, für den das Verbot gilt: Unbefugte, Nicht Zugangs- berechtigte, Personen ohne gültigen Fahrausweis, Betriebsfremde, Besucher usw. 6. Auf welche Weise wird etwas verboten? Verbote auf Schildern können auf unterschiedliche Weise formuliert werden. Für diese Untersuchung habe ich im Internet nach von mir definierten Kernverboten gesucht und ein Korpus von 150 entsprechenden Schildern, die im Gebrauch sind, nach dem Zufallsprinzip zusammengestellt. Ausgeschlossen wurden alle Schilder, die kommerziell von einschlägigen Händlern im Internet angeboten, aber noch nicht in Gebrauch genommen wurden. 6.1 Häufige sprachliche Elemente Die kürzeste Form des Verbotsschilds ist die Konstruktion nominalisiertes Verb + Partizip II von verbieten, wobei die Partizip II-Form einen Zustand bezeichnet. Diese Konstruktion kann auf unterschiedliche Weise erweitert bzw. ergänzt wer- den. Im Folgenden werden die am häufigsten vorkommenden Ergänzungen auf- gelistet, allerdings an einem konstruierten Beispiel.9 Die einfachste Form lautet „Parken verboten!“, die auf unterschiedliche Weise syntaktisch erweitert wurde. Abb. 2: „Parken verboten!“. 9 Die realen Beispiele im Internet werden mit unterschiedlichen Verben gebildet, mit un- terschiedlichen Zeiten, Orten usw. Der besseren Übersicht wegen wurde bei der Klas- sifizierung immer auf das gleiche Verb, das gleiche Substantiv usw. zurückgegriffen. Öffentliche Verbotsschilder in Deutschland 129 a) Nominalisiertes Verb + Partizip II von verbieten: Beispiel: „Parken verboten!“ b) Nominalisiertes Verb + lokale Angabe + Partizip II von verbieten: Beispiel: „Parken auf dem Gehsteig verboten!“ c) Nominalisiertes Verb + temporale Angabe + Partizip II von verbieten: Beispiel: „Parken von 10–12 Uhr verboten!“ d) Nominalisiertes Verb + kausale Angabe + Partizip II von verbieten: Beispiel: „Parken wegen Straßenbauarbeiten verboten!“ e) Nominalisiertes Verb + verstärkendes Adverb + Partizip II von verbieten: Beispiel: „Parken strengstens verboten!“ f) Nominalisiertes Verb + Konsekutivangabe + Partizip II von verbieten: Beispiel: „Parken unter Strafe/bei Strafe verboten!“ Die einzelnen Elemente können auch miteinander kombiniert au#auchen, z. B. lokale + kausale Angabe gemeinsam oder temporale + kausale Angabe + Adverb. Statt eines nominalisierten Verbs Infinitivs findet man bei solchen Verbotsschildern auch echte Substantive („Schutt“) bzw. Substantivgruppen („Schutt und Unrat“) am Anfang. Ansonsten gleicht der Au%au der Verbote den zuvor gezeigten Beispielen. Häufig sind diese Kernverbote noch mit Zu- sätzen versehen, die sich innerhalb des Verbotstextes befinden und als Weich- macher fungieren, dem eigentlichen Verbot als Präsequenz vorangestellt oder als Postsequenz nachgestellt sind. Im Folgenden werden diese Zusätze näher betrachtet. 6.2 Hedges als Weichmacher Anstelle des Partizip II von verbieten, – also „verboten“ – tauchen auch die Parti- zipien „nicht erlaubt“ bzw. „nicht gestattet“ auf. Sie wirken durch die Negations- partikel weniger schroff als ein direktes Verbot.10 Ich bezeichne sie deswegen als Weichmacher, weil sie das direkte Verbot abmildern. Zuweilen taucht auch das Verb untersagen auf („Parken untersagt“). Dies wirkt ziemlich brüsk oder schroff im Vergleich mit den negierten Formen der Erlaubnis („Parken nicht gestattet/ nicht erlaubt“). Als Weichmacher kann auch das Adverb leider eingesetzt wer- den. Es bringt die Stellungnahme des Senders zum Satzinhalt zum Ausdruck, d. h. der Sender bringt zum Ausdruck, dass er das Verbot bedauert, es aber als 10 Zu weiteren Möglichkeiten der Abmilderung eines Verbotes vgl. Bonner (2008: 41ff.), die Direktiva im Isländischen und im Deutschen untersucht hat. In einer anderen Untersuchung hat Bonner (1998) auch sprachliche Mittel in Beziehung auf den Höf- lichkeitsgrad von Verboten im Schwedischen und im Deutschen betrachtet. 130 Doris Wagner Notwendigkeit betrachtet. Das folgende Beispiel stammt aus den Düsseldorfer Stadtbüchereien: Abb. 3: Abgemildertes Verbot. Das Beispiel der Stadtbüchereien enthält überdies eine direkte Anrede, was in meinem Korpus nur ein einziges Mal vorkommt. Die direkte Anrede hat in die- sem Fall ebenfalls eine abmildernde Funktion und scha& überdies eine Schein- Dialogsituation zwischen den Stadtbüchereien und dem Verbotsrezipienten. Eine ähnliche Funktion des Abmilderns hat die Bitte um Verständnis oder der vorweggenommene Dank für das Befolgen. Allerdings lässt sich in meinem Kor- pus kein Fall nachweisen, bei dem Bitte oder Verständnis in Verbindung mit Kernverboten au#auchen. 6.3 Präsequenzen Bei Verbotsschildern findet sich vor dem eigentlichen Verbot häufig eine Prä- sequenz, d. h. eine dem Verbot vorangestellte verbalisierte Sequenz, die meist auch deutlich vom Verbot abgesetzt ist, entweder durch Farbe, Schri#art, Schri#größe oder sonstige Auszeichnungen. Sie kann unterschiedliche Inten- tionen haben wie z. B. den Hinweis auf den Eigentümer, im folgenden Fall ein privater: Öffentliche Verbotsschilder in Deutschland 131 Abb. 4: Privateigentümer. Im obigen Fall mit der Präsequenz „Privatgrundstück“ wird angenommen, dass der Rezipient weiß, welchen Bereich das Privatgrundstück umfasst. Zuweilen werden aber die Orte, für die das Verbot gilt, genau umrissen wie im folgenden Fall, wo nicht das Grundstück selbst, sondern seine Umzäunung als präzise Be- grenzung angegeben wird: Abb. 5: Ort, für den das Verbotsschild gilt. 132 Doris Wagner 6.4 Postsequenzen Unter dem eigentlichen Verbot können sich auch Postsequenzen unterschied- lichster Art befinden. Die häufigste ist wohl die des Ha#ungsausschlusses, die gewöhnlich als formelha#er Zusatz „Eltern ha#en für ihre Kinder“ realisiert wird: Abb. 6: Ha!ungsausschluss. Vielerorts werden auch die Konsequenzen genannt, die der Missachtung des Verbots folgen können, wie in diesem Beispiel: Abb. 7: Androhung von Konsequenzen. Öffentliche Verbotsschilder in Deutschland 133 Statt „polizeilich verfolgt“ heißt es zuweilen auch „strafrechtlich verfolgt“. Auch der Zusatz „Verstöße werden strengstens geahndet“ ist üblich. In diesem Fall wird zudem der Grund angegeben, warum das Angeln verboten ist: Es handelt sich um ein Vereinsgewässer. Die Angabe des Grundes ist ebenfalls recht üblich. Der Sender geht davon aus, dass der Rezipient durch die Angabe des Grundes den Sinn des Verbots einsieht. Da der Grund häufig auch als längere Sequenz formuliert wird, handelt es sich bei diesem Schildertypus eher um einen, dem man als Fußgänger und nicht als Fahrzeugführer begegnet. In vielen Fällen findet sich als Postsequenz auch die Senderangabe wie „DB“, „Stadt Nürnberg“. Dies geschieht für den Fall, dass der Adressat weiß, wohin er sich mit eventuellen Fragen oder Beschwerden wenden kann. Häufig ist als Post- sequenz lediglich der Zusatz „Der Eigentümer“ zu lesen. In diesem Fall handelt es sich um Eigentum, bei dem der Eigentümer in direkter räumlicher Nähe zu finden ist, z. B. ein Privatgrundstück direkt vor dem Haus. Es ist davon auszuge- hen, dass der Eigentümer des Grundstücks im Haus zu erreichen ist. Im folgenden Beispiel wird in der Postsequenz die entsprechende Gesetzes- grundlage mit Angabe der Paragrafen genannt, die das Recht für das Verbot ein- räumen. Aus dem Text geht nicht hervor, wer der Eigentümer der Bahnanlagen ist: die Deutsche Bundesbahn, eine Stadtbahn-Gesellscha# o. Ä. Es ist jedoch anzunehmen, dass der Eigentümer der Bahnanlagen davon ausgeht, dem Rezi- pienten des Verbotsschildes bekannt zu sein. Hier wird die Ortskundigkeit des Rezipienten vorausgesetzt. Abb. 8: Gesetzesgrundlage als Postsequenz. 134 Doris Wagner 7. Die häufigsten Angaben in Verbotsschildern Insgesamt lässt sich feststellen, dass öffentliche Verbotsschilder in der Regel sachlich und kurz formuliert sind, d. h. fast schon einer Norm folgend in ihrer hoch standardisierten Ausprägung.11 Dies mag damit zusammenhängen, dass die häufigsten Schildertypen heutzutage schon vorgefertigt in einschlägigen Läden gekau# werden können. Sie enthalten im ausführlichsten Fall zusätzlich zum eigentlichen Kernverbot folgende Angaben:12 a) Verbot b) Grund des Verbots c) Gesetzesgrundlage d) Sender e) Androhung von Konsequenzen bei Zuwiderhandlung f) Ha#ungsausschluss 8. Sprachliche Besonderheiten bei Verbotsschildern mit Kernverboten Wegen dem bereits beschriebenen äußeren Zwang zur Kürze müssen Verbots- schilder sprachlich ebenfalls so knapp wie möglich gehalten werden. Hier ist also Sprachökonomie gefragt. Abschließend werden nun die auffälligsten sprach- lichen Besonderheiten beschrieben, die im Korpus meiner Verbotsschilder au#auchten. 8.1 Redundanz Zu Beginn wurde bereits auf die auffälligste Besonderheit hingewiesen: auf das Weglassen von redundanten sprachlichen Elementen wie Artikeln und 11 Adamzik (2001: 21f.) nennt als stark standardisierte Textsorten u. a. Lebenslauf, To- desanzeige, Kochrezept oder bestimmte Brie%estandteile. In diese Reihe könnte man auch Kernverbotstexte stellen, zumal sie auf bekannte Muster zurückgreifen und die- se nur leicht variieren, z. B. durch Austauschen des Verbs, Substantivs oder durch Erweiterungen. 12 Private Schilder im nicht öffentlichen Bereich oder an Privatbesitz sind in ihrer Aus- gestaltung so vielfältig, dass mit dem mir vorliegenden Material keine Typologie er- stellt werden kann. Außerdem gibt es eine Unmenge von Spaßschildern, die gar nicht berücksichtigt wurden. Tabus oder Anstößiges wird häufig in eine nette sprachliche Form verpackt und nicht selten mit einem Bild versehen, das dem Sender die verbale Ausformulierung erspart. Öffentliche Verbotsschilder in Deutschland 135 Hilfsverben, was die Verbote brüsk oder schroff wirken lässt. Je mehr sprachli- ches „Füllmaterial“ benutzt wird, umso milder wirken die Verbote. 8.2 Nominalisierung Verbotsschilder enthalten außerdem auffällig viele Nominalisierungen, wie sie gewöhnlich in Fachsprachen13 vorkommen, u. a. in der Rechtssprache.14 Hier ist in erster Linie die Nominalisierung durch die Substantivierung von Infinitiven zu nennen (das Parken statt parken, das Abladen statt abladen), auch wenn der Artikel meistens weggelassen wird. Aber auch Ableitungen vom Verb mittels des Suffixes -ung sind zu beobachten (Verfolgung statt verfolgen, Zuwiderhandlung statt zuwiderhandeln, Ha!ung statt ha!en). 8.3 Satzbau Im Satzbau lassen sich ebenfalls Parallelen zur Rechtssprache beobachten. Bei vielen Verbotsschildern gibt es temporale, kausale und lokale Angaben, wie sie auch in Rechtstexten üblich sind:15 temporal (von 10–12 Uhr), kausal (wegen Bauarbeiten), lokal (auf dem Bürgersteig). 8.4 Wortschatz Der Wortschatz bei Verbotsschildern ist zwar – bis auf wenige fachspezifische Begriffe – im Allgemeinwortschatz enthalten, weist jedoch auffällig häufig eine rechtssprachliche Konnotation auf, wie an den frequentesten Beispielen aus mei- nem Untersuchungskorpus belegt werden kann: a) verboten/untersagt/nicht erlaubt/nicht gestattet b) Ordnungswidrigkeit c) widerrechtlich/unberechtigt d) Vergehen/Verstöße/Zuwiderhandlung e) geahndet/strafrechtlich verfolgt/polizeilich verfolgt f) streng/strengstens/absolut g) Eltern ha#en für ihre Kinder 13 Vgl. etwa Roelcke (2010), der die wichtigsten Eigenscha#en der fachsprachlichen Grammatik (70–90) und im Bereich des fachsprachlichen Textes (91–112) auflistet. 14 Zu Nominalisierungen in der Rechtssprache vgl. Sander (2004: 7f.). 15 Sander (2004: 6) führt neben diesen Angaben noch die modale Angabe an, die in meinem Material jedoch nicht zu belegen war. 136 Doris Wagner 9. Zusammenfassung In diesem Beitrag wurde versucht, deutsche Verbotsschilder im öffentlichen Raum aufgrund der benutzten sprachlichen Mittel zu typologisieren. Zunächst wurde geklärt, was überhaupt unter einem Verbot zu verstehen ist. Die Rechts- wörterbücher waren in dieser Hinsicht unergiebig und die allgemeinen Wörter- bücher zu ungenau, sodass eine eigene Definition erstellt wurde für so genannte Kernverbote. Anschließend wurde erklärt, warum Verbotsschilder zu den Kurz- texten zählen. Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass es sich bei Texten auf Verbotsschildern um Kurztexte mit äußerem Zwang zur Kürze handelt. Die Texte sind zudem hochgradig kontextualisiert, da sie lokal und/oder temporal und häufig auch an einen bestimmten Personenkreis gebunden sind. Die Viel- falt der Verbotsschilder machte es fast unmöglich, diese zu typologisieren. Erst durch die Einschränkung auf bestimmte Verbotslexeme konnte ein brauchbares Untersuchungskorpus zusammengestellt werden, mittels dessen die frequentes- ten sprachlichen Elemente bei den von mir definierten Kernverboten ermittelt werden konnten. Diese so genannten Kernverbote tauchen sowohl in Reinform als auch in Verbindung mit Zusätzen (Prä- und Postsequenzen, hedges) auf. Die- se Zusätze wurden auf ihre jeweilige Funktion hin überprü#. Auch wenn der Wortschatz bis auf wenige Ausnahmen der Allgemeinsprache entstammt, ist bei den Verbotstexten sowohl syntaktisch als auch lexematisch die Nähe zur Rechts- sprache unverkennbar. Literatur Primärliteratur http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Schild_F%25C3%25BCttern_ verboten.JPG (9.1.2014). http://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Verbotsschild_nach_%25C2%25A7_58_ BO-STRAB.JPG (9.1.2014). http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/b/b7/Helmut_Hennig_ Betreten_verboten_Die_gefangene_Zeit_Ein_tempor%C3%A4r_angelegtes_ Privatgrundst%C3%BCck_im_%C3%B6ffentlichen_Raum_2012_II.jpg (9.1.2014). http://www.adpic.de/data/picture/detail/Schild_Parken_Verboten_40938.jpg (9.1.2014). http://www.flickr.com/photos/library_mistress (9.1.2014). Öffentliche Verbotsschilder in Deutschland 137 http://www.mv-online.de/Muensterland/Kreis-Warendorf/Ahlen/Verwalter bittet-Vollstrecker-an-die-Gersteinstrasse-Spikker-Zentrale-zwangsgeraeumt (9.1.2014). http://www.tetti.de/schilder/schilderAn.html (9.1.2014). http://www.tetti.de/schilder/schilderU.html (9.1.2014). Sekundärliteratur Adamzik, Kirsten (2001): Die Zukun# der Text(sorten)linguistic. Textsorten- netze, Textsortenfelder, Textsorten im Verbund. In: Fix, Ulla/Habscheid, Stephan/Klein, Josef (Hrsg.): Zur Kulturspezifik von Textsorten.Tübingen, 15–30. Bhatia, Vijay K./Engberg, Jan/Gotti, Maurizio/Heller, Dorothee (Hrsg.) (2005): Vagueness in Normative Texts. Bern u. a. Bonner, Maria (1998): Rauchen verboten oder Här ute röker vi inte. Zur Kultur- spezifik von Verboten und Aufforderungen im öffentlichen Raum. In: Nordén, Magnus/Platen, Edgar/Valfridsson, Ingela (Hrsg.): Ein- und Ausblicke. Beiträ- ge zur 1. Arbeitstagung schwedischer Germanisten. Umeå, 24.–25. April 1998. Umeå. Bonner, Maria (2008): Direktiva auf Schildern. Stilistische Präferenzen im Islän- dischen und Deutschen. In: Bonner-Fix, Hans (Hrsg.): Ernst Moritz Arndt Universität Greifswald. Bruno-Kress-Vorlesungen Nr. 10. Greifswald, 7–54. Busse, Dietrich (2000): Textsorten des Bereichs Rechtswesen und Justiz. In: Brinker, Klaus/Antos, Gerd/Heinemann, Wolfgang/Sager, Sven F. (Hrsg.) (2000): Text- und Gesprächslinguistik. Ein internationales Handbuch zeitge- nössischer Forschung. 1. Halbband. Berlin/New York, 658–675. Clauss, Karl (1974): Scheinpräzision in der Rechtssprache. In: Muttersprache 84, 21–38. Duden 4 = Grammatik der deutschen Gegenwartssprache (1995). Hrsg. und be- arb. von Günther Drosdowski. 5., völlig neu bearb. und erw. Aufl. Mannheim u. a. DUW = Duden Deutsches Universalwörterbuch (2011). 7., überarb. und erw. Aufl. Hrsg. von der Dudenredaktion. Mannheim/Zürich. Engel, Ulrich (1988): Deutsche Grammatik. Heidelberg. Engel, Ulrich (2009): Deutsche Grammatik. 2., durchg. Aufl. München. 138 Doris Wagner Hausendorf, Heiko (2009): Kleine Texte – über Randerscheinungen von Textua- lität. Online-Zeitschri# der SAGG, 6/2009, 1–12. Zugang: www.germanistik. unibe.ch/SAAG-Zeitschri#/6_09/hausendorf.html (9.1.2014). Kaufmann, Arthur/Hassemer, Winfried/Neumann, Ulfried (Hrsg.) (2011): Ein- führung in Rechtsphilosophie und Rechtstheorie der Gegenwart. 8. überarb. Aufl. Heidelberg u. a. Neubacher, Alexander (2013): Der Nanny-Staat. In: Der Spiegel Nr. 33 vom 12.8.2013, 28–33. Nikula, Henrik (1993): Die Textstruktur als Motivationsstruktur. Analyse am Beispiel von Kurztexten. In: Kwartalnik Neofilologiczny, XL, 3/93. Hrsg. von Polska Akademia Nauk. Warszawa 1994, 181–188. Roelcke, !orsten (2010): Fachsprachen. 3., neu bearb. Aufl. Berlin. Sander, Gerald G. (2004): Deutsche Rechtssprache. Ein Arbeitsbuch. Tübingen. Weber, Klaus (Hrsg.) (2004): Rechtswörterbuch. Begründet von Dr. Carl Crei- felds. 18. Aufl. München.